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§  108  a 
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.2005
Text:
 

2. UNTERABSCHNITT

Durchführung

 

Aufwertungszahl

 

§ 108a. (1) Die Aufwertungszahl eines Kalenderjahres gemäß § 108 Abs. 2 ist durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) zu errechnen. Die Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist nach Abs. 2 vorzunehmen. Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden. (Anm.: Aufwertungszahl:

Für das Kalenderjahr 2005 beträgt die Aufwertungszahl 1,023 (Kundmachung BGBl. II Nr. 531/2004).

Für das Kalenderjahr 2006 beträgt die Aufwertungszahl 1,030 (Kundmachung BGBl. II Nr. 446/2005).

Für das Kalenderjahr 2007 beträgt die Aufwertungszahl 1,024 (Kundmachung BGBl. II Nr. 532/2006).

Für das Kalenderjahr 2008 beträgt die Aufwertungszahl 1,023 (Kundmachung BGBl. II Nr. 359/2007).

Für das Kalenderjahr 2009 beträgt die Aufwertungszahl 1,025 (Kundmachung BGBl. II Nr. 346/2008).)

(2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres sind die in den Erfolgsrechnungen der Pensionsversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG ausgewiesenen Beiträge für Pflichtversicherte, die Beitragssätze und die Anzahl der im Jahresdurchschnitt in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen heranzuziehen. Die monatliche durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Cent zu runden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)